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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 25.07.1973 · idF BGBl. Nr. 434/1973 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils automatisch auf weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.