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Fassungsvergleich zu Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 11.09.1973 · idF BGBl. Nr. 435/1973 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Bei Besuchen, die einen Monat nicht überschreiten, wird das Gastland entsprechende Tagessätze zahlen, die Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld decken.