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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit 1990 - 1993 (aufgehoben) 1
Art. 20aufgehoben
in Kraft 01.10.1990 – 01.10.1994 · idF BGBl. Nr. 545/1990 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Die Vertragsparteien ermutigen und erleichtern den Informationsaustausch zwischen den nationalen Institutionen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes und tauschen Fachkräfte auf dem Gebiet des künstlerischen, geschichtlichen oder sonstigen kulturellen Erbes für insgesamt 30 Tage während der Geltungsdauer aus.