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Fassungsvergleich zu Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzstrecke Donau, March, Thaya - techn.-ökonomische Fragen (aufgehoben) 1
Art. 20aufgehoben
in Kraft 02.09.1930 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 277/1930 Art. 20↗RIS↗
Sand- und Schottergewinnung aus der Thaya.
Artikel 20. (1) Den Einwohnern jener österreichischen Gemeinden, die nach den im Artikel 19, Absatz 1, angeführten Gesetzen in die Thayakonkurrenz einbezogen wurden, und zwar: Hanfthal, Laa, Unter-Stinkenbrunn, Wulzeshofen, Zwingendorf, Neudorf und Ungerndorf, sowie dem Gute Alt-Prerau wird unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und gegen Erstattung der mit den bezüglichen tschechoslowakischen Gemeinden vereinbarten Beitragsleistungen zur Erhaltung der benützten Straßen, Wege und Zufahrtsrampen die unentgeltliche Entnahme von Sand und Schotter auf tschechoslowakischem Gebiete aus folgenden Entnahmestellen gestattet:
a) bei der Thayabrücke bei Travni dvur (Trabinghof),
b) bei der Ruhofer Furt,
c) bei Anensky dvur (Annahof),
d) oberhalb der Thayabrücke bei Dyjakovice (Groß-Tajax) und
e) oberhalb der Zwingenbrücke bei Hradek (Erdberg).
(2) Die Ausfuhr des gewonnenen Materials nach Österreich erfolgt zollfrei.