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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften 1
Art. 20neu
in Kraft ab 17.05.1950 · idF BGBl. Nr. 179/1950 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Das vorliegende Abkommen unterliegt der Ratifikation. Vom 1. Jänner 1947 an werden die Ratifikationsurkunden beim Generalssekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nicht-Mitgliedstaaten, denen der Generalsekretär eine Ausfertigung des Abkommens übermittelt hat, mitteilen wird.