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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum 1
Art. 20neu
in Kraft ab 18.04.1951 · idF BGBl. Nr. 45/1957 Art. 20↗RIS↗
Artikel XX
Unterzeichnung und Beitritt
a) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf, und Staaten, denen die Mitgliedschaft der Organisation gemäß Artikel III freisteht, können durch
1. Unterzeichnung,
2. Unterzeichnung unter dem Vorbehalt der Ratifizierung oder
3. Beitritt
Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.
b) Der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde bei der französischen Regierung wirksam.
c) Die französische Regierung setzt unverzüglich alle Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt in Kenntnis, in dem ein Staat dieses Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist.