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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport 1
Art. 20neu
in Kraft ab 15.03.1974 · idF BGBl. Nr. 597/1973 Art. 20↗RIS↗
ARTIKEL 20
Sofern die Trennung der Tiere nach Artikel 7 erforderlich ist, kann sie entweder, wenn der Platz dies zuläßt, durch Anbinden der Tiere an getrennten Stellen des Wagens oder durch geeignete Trennwände erfolgen.