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Norm
Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
Fassungen
Art. 20 Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
BGBl
Art. 20 Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
Judikatur
Art. 20 Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
Art. 20 Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
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Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
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Art. 20
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Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 20
neu
in Kraft ab 19.08.1975 · idF
BGBl. Nr. 574/1975
Art. 20↗
RIS↗
Artikel XX
Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, hat das Büro es beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren zu lassen.