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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.09.1983 · idF BGBl. Nr. 372/1983 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien jeden Nichtmitgliedstaat des Rates, der nach Artikel 19 zur Unterzeichnung eingeladen worden ist, dies jedoch noch nicht getan hat, sowie jeden anderen Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.