Rechtstracker.at
Norm
Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Fassungen
Art. 20 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
BGBl
Art. 20 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Judikatur
Art. 20 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Art. 20 Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Fassungsvergleich zu
Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
×
alle §§
Art. 20
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 20
neu
in Kraft ab 23.10.1996 · idF
BGBl. Nr. 578/1996
Art. 20↗
RIS↗
Artikel 20
Anlagen
Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.