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Fassungsvergleich zu Donauschutzübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Donauschutzübereinkommen 1
Art. 20neu
in Kraft ab 22.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 139/1998 Art. 20↗RIS↗
Teil IV
Verfahrens- und Schlußbestimmungen
Artikel 20
Gültigkeit der Anlagen
Die Anlagen I bis V bilden integrierende Bestandteile dieses Übereinkommens, sie unterliegen insbesondere dem Artikel 23.
Schlagworte
Verfahrensbestimmung