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Fassungsvergleich zu Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts (aufgehoben) 1
Art. 20aufgehoben
in Kraft 23.06.1925 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 187/1925 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20.
Beteiligung des Fonds an gemeinnützigen Vereinigungen und Unternehmungen.
Wenn sich der Fonds am Vermögen gemeinnütziger Bau(Siedlungs)vereinigungen oder solcher Unternehmungen, die der Beschaffung von Baukrediten, Baustoffen und sonstigem Siedlungsbedarfe dienen, beteiligt (Artikel 7, Absatz 4, lit. f und h), muß ihm über Verlangen an der Verwaltung der Vereinigungen oder Unternehmungen eine seiner finanziellen Leistung entsprechende Mitwirkung eingeräumt werden.
Schlagworte
Siedlungsvereinigung, Bauvereinigung