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Fassungsvergleich zu Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 1
Art. 20neu
in Kraft ab 15.03.1971 · idF BGBl. Nr. 138/1971 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Führung von Kennzeichen
Jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug hat sein Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen zu führen.
Schlagworte
Staatszugehörigkeitszeichen