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Norm
Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Fassungen
Art. 20 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
BGBl
Art. 20 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Judikatur
Art. 20 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Art. 20 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
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Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 20
neu
in Kraft ab 15.03.1971 · idF
BGBl. Nr. 138/1971
Art. 20↗
RIS↗
Artikel 20
Führung von Kennzeichen
Jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug hat sein Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen zu führen.
Schlagworte
Staatszugehörigkeitszeichen