Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Konvention der Meteorologischen Weltorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation 1
Art. 20neu
in Kraft ab 29.03.1958 · idF BGBl. Nr. 64/1958 Art. 20↗RIS↗
TEIL X
DAS SEKRETARIAT
Artikel 20
Das ständige Sekretariat der Organisation besteht aus dem Generalsekretär und der für die Durchführung der Arbeit der Organisation benötigten Anzahl von Fachleuten und Büropersonal.