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Fassungsvergleich zu Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 41/1964 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Postaustausch
(1) Der Austausch von Brief-, Paket- und Wertkartenschlüssen im Verkehr zwischen den beiden Staaten und von Transitkartenschlüssen erfolgt nach den zwischen der österreichischen und tschechoslowakischen Postverwaltung abgeschlossenen Vereinbarungen auf der Grundlage der Bestimmungen des Weltpostvertrages und seiner Abkommen.
(2) Der Austausch der Post wird in den Betriebswechselbahnhöfen vorgenommen, sofern zwischen den beiden Postverwaltungen nichts anderes vereinbart ist.
(3) Der Austausch der Post wird von Postbediensteten besorgt. Der Austausch von Briefkartenschlüssen kann auch von Eisenbahnbediensteten vorgenommen werden.
(4) Zur Beförderung von Postsendungen können Postwagen, Eisenbahndienstwagen oder Eisenbahngüterwagen verwendet werden.
(5) Welche Wagen und in welchen Relationen sie verwendet werden, weiters ob die Begleitung Post- oder Eisenbahnbedienstete vornehmen, wird zwischen den zuständigen Verwaltungen der beiden Vertragsstaaten vereinbart.