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Fassungsvergleich zu Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 1
Art. 20neu
in Kraft ab 04.11.1972 · idF BGBl. Nr. 381/1972 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Anerkennung der Zeugnisse
Zeugnisse, die im Namen einer Vertragsregierung nach diesem Übereinkommen ausgestellt sind, werden von den anderen Vertragsregierungen anerkannt; sie messen ihnen für alle in dem Übereinkommen berücksichtigten Zwecke die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihnen selbst ausgestellten Zeugnissen.