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Fassungsvergleich zu Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Straßenverkehr (UdSSR) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.10.1973 · idF BGBl. Nr. 453/1973 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Die Vertragschließenden Teile werden alle Schritte unternehmen, um die praktische Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Transporte zu erleichtern.