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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen 1
Art. 20neu
in Kraft ab 24.06.1982 · idF BGBl. Nr. 278/1982 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens, die von den Parteien durch Verhandlung oder auf anderem Wege nicht geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.