Artikel 20
Notifikation Auflösung
Der Verwahrer notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten (1) Die EUMETSAT kann jederzeit vom Rat durch einen Beschuß nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a aufgelöst werden.
a (2) jede Unterzeichnung Sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt, wird die EUMETSAT aufgelöst, wenn infolge der Kündigung dieses Übereinkommens, durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten nach Artikel 19 Absatz 1 oder infolge eines Ausschlusses nach Artikel 14 Absatz 1 der Beitragssatz jedes anderen Mitgliedstaats für den Allgemeinen Haushalt oder die Pflichtprogramme um mehr als ein Fünftel steigt.
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, Der Beschluß über die Auflösung wird vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a gefaßt, wobei ein Mitgliedstaat, der das Übereinkommen gekündigt hat oder ausgeschlossen wurde, an der Abstimmung über diesen Punkt nicht teilnimmt.
c (3) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 16 Absatz In den Fällen der Absätze 1 oder und 2, bestimmt der Rat eine Liquidationsstelle.
d (4) Die Aktiva werden zwischen den Staaten verteilt, die Annahme zur Zeit der Auflösung Mitglieder der EUMETSAT sind, und das Inkrafttreten jeder Änderung zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens und seiner Anlagen wurden. Etwaige Fehlbeträge werden von diesen Staaten im Verhältnis der Beiträge gedeckt, mit denen sie für das laufende Rechnungsjahr veranschlagt sind.
e) jede Kündigung dieses Übereinkommens oder den Verlust der Mitgliedschaft in der EUMETSAT,
Anmerkung
f) die Auflösung der EUMETSAT.
Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde