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Norm
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Fassungen
Art. 20 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
BGBl
Art. 20 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Judikatur
Art. 20 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Art. 20 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
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Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
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§ 0↗
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Art. 20
neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF
BGBl. Nr. 885/1995
Art. 20↗
RIS↗
Artikel 20
Unterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge
Unterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge müssen im Küstenmeer über Wasser fahren und ihre Flagge zeigen.