Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 20neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Unterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge
Unterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge müssen im Küstenmeer über Wasser fahren und ihre Flagge zeigen.