Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung
1§ 0↗RIS↗
Art. 20neu
Artikel 20
Beglaubigung und Legalisation
Die in Anwendung dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke bedürfen keiner Art von Beglaubigung oder Legalisation.