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Fassungsvergleich zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.04.2001 · idF BGBl. III Nr. 28/2001 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Beglaubigung und Legalisation
Die in Anwendung dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke bedürfen keiner Art von Beglaubigung oder Legalisation.