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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 26.03.2001 · idF BGBl. III Nr. 41/2001 Art. 20↗RIS↗
Teil 2: Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien
ARTIKEL 20
Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt. Einigen sich die Vertragsparteien auf die Strittigkeit einer Frage, wird eine schriftliche Vereinbarung darüber aufgesetzt und von den Vertragsparteien angenommen.