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Fassungsvergleich zu Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.10.2001 · idF BGBl. III Nr. 216/2001 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
(1) Nach Inkrafttreten dieser Charta kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, der Charta beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat tritt die Charta am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.