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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.11.2001 · idF BGBl. III Nr. 227/2001 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Österreichische Staatsbürger und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 17 genießen Angestellte der Kommission und Staatenvertreter, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, nur die in Artikel 13, in Artikel 16 Absatz 1 lit. a, b, c und d sowie in Artikel 18 Absatz 1 lit. a, b und c angeführten Privilegien und Immunitäten.