Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen
1§ 0↗RIS↗
Art. 20neu
Artikel 20
Bildung des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:
(2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär des ICSID ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.