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Fassungsvergleich zu Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.05.2002 · idF BGBl. III Nr. 98/2002 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ergreifen die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen, einschließlich des Austausches aller erforderlichen statistischen oder anderer Angaben, und treten im Rahmen einer Gemischten Kommission auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abwechselnd im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien zusammen.