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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 210/2005 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Informationsaustausch zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Die zuständigen Polizeibehörden der Vertragsstaaten können einander im Einzelfall auch ohne Ersuchen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Informationen einschließlich personenbezogener Daten mitteilen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis der Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Empfänger erforderlich ist.
Artikel 15 Satz 2 gilt entsprechend.