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Art. 20neu
TEIL VII: WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT UND ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN
Artikel 20
a) unmittelbar oder über zuständige internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen und andere Stellen die Durchführung von Forschungsarbeiten und wissenschaftlichen Gutachten einleiten und daran mitwirken und dabei Forschungsvorhaben fördern und unterstützen, die sich mit den Einflussfaktoren und Folgen des Tabakkonsums und des Passivrauchens sowie mit der Forschung nach alternativen Kulturpflanzen befassen, und
b) mit der Unterstützung zuständiger internationaler und regionaler zwischenstaatlicher Organisationen und anderer Stellen die Ausbildung, Schulung und Unterstützung für jene Personen fördern und stärken, die mit Tätigkeiten zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, einschließlich Forschung, Umsetzung und Bewertung, befasst sind.
a) die schrittweise Schaffung eines nationalen Systems zur epidemiologischen Überwachung des Tabakkonsums und der damit verbundenen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Indikatoren;
b) die Zusammenarbeit mit zuständigen internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen und anderen Stellen, einschließlich staatlicher und nichtstaatlicher Stellen, bei der regionalen und weltweiten Tabaküberwachung und dem Austausch von Informationen über die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Indikatoren und
c) die Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation bei der Erarbeitung allgemeiner Richtlinien oder Verfahrensweisen zur Definition der Erhebung, Auswertung und Veröffentlichung von tabakbezogenen Überwachungsdaten.
a) die schrittweise Einrichtung und Führung einer aktuellen Datenbank mit Gesetzen und sonstigen Vorschriften zur Eindämmung des Tabakgebrauchs und gegebenenfalls mit Informationen über ihre Durchsetzung sowie der einschlägigen Rechtsprechung, und um Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Programmen für die regionale und weltweite Eindämmung des Tabakgebrauchs;
b) die schrittweise Einrichtung und Führung einer Datenbank mit aktuellen Daten aus nationalen Überwachungsprogrammen in Übereinstimmung mit Absatz 3 Buchstabe a und
c) die Zusammenarbeit mit zuständigen internationalen Organisationen bei der schrittweisen Einrichtung und Unterhaltung eines weltweiten Systems zur regelmäßigen Erhebung und Veröffentlichung von Informationen über die Tabakproduktion und -herstellung und über die Tätigkeiten der Tabakindustrie, die Auswirkungen auf das Übereinkommen oder die nationalen Tätigkeiten zur Eindämmung des Tabakgebrauchs haben.
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