Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 20neu
Artikel 20
Grenzüberschreitende Nacheile
a) Die nacheilenden Bediensteten haben kein Festhalterecht.
b) Wenn kein Einstellungsverlangen vorliegt und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfindet, nicht rechtzeitig herangezogen werden können, dürfen die nacheilenden Bediensteten die Person festhalten, bis die Bediensteten dieses Mitgliedstaats, die unverzüglich zu unterrichten sind, die Identität feststellen oder die Festnahme vornehmen.
a) Innerhalb eines in der Erklärung bestimmten Gebietes oder während einer darin bestimmten Zeit vom Überschreiten der Grenze an;
b) ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung.
a) Die nacheilenden Bediensteten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zu befolgen.
b) Findet die Nacheile auf See statt, so wird sie auf hoher See oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone im Einklang mit dem internationalen Seerecht, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen verankert ist, und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Einklang mit diesem Artikel durchgeführt.
c) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.
d) Die nacheilenden Bediensteten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, entweder durch eine Uniform, eine Armbinde oder durch an dem Beförderungsmittel angebrachte Zusatzeinrichtungen; das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines getarnten dienstlichen Beförderungsmittels ohne die vorgenannte Kennzeichnung ist nicht zulässig; die nacheilenden Bediensteten müssen jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen.
e) Die nacheilenden Bediensteten dürfen während der Nacheile ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, i) der ersuchte Mitgliedstaat hat eine allgemeine Erklärung abgegeben, wonach Waffen in sein Hoheitsgebiet nie mitgeführt werden dürfen, oder
ii) der ersuchte Mitgliedstaat hat dem ausdrücklich
widersprochen. In den Fällen, in denen es den Bediensteten aus einem anderen Mitgliedstaat gestattet ist, ihre Dienstwaffe mit sich zu führen, ist deren Gebrauch mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig.
f) Die nach Absatz 2 Buchstabe b) festgehaltene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfand, lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden; es dürfen ihr während der Beförderung Handstellen angelegt werden; die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen sichergestellt werden.
g) Die nacheilenden Bediensteten melden sich nach dem Einschreiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sie gehandelt haben, und erstatten Bericht; auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts bereitzuhalten; gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen werden konnte.
h) Die Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die nacheilenden Bediensteten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet eingeschritten wurde.