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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen 1
Art. 20neu
in Kraft ab 07.07.2007 · idF BGBl. III Nr. 77/2007 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Die Vertragsstaaten konsultieren einander unmittelbar oder unter Einschaltung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, erforderlichenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen, um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen.