Rechtstracker.at
Norm
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Fassungen
Art. 20 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
BGBl
Art. 20 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Judikatur
Art. 20 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Art. 20 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Fassungsvergleich zu
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
×
alle §§
Art. 20
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 20
neu
in Kraft ab 22.02.2007 · idF
BGBl. III Nr. 96/2007
Art. 20↗
RIS↗
Artikel 20
Anwendung des Protokolls
Die Organisation kann, wenn dies der Rat der Organisation entscheidet, zur Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls Zusatzabkommen mit einem oder mehreren Vertragsstaaten dieses Protokolls abschließen.