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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 03.06.2006 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Die Konsuln sind weiters berechtigt:
1. Reisedokumente für Angehörige des Sendestaates auszustellen und im Sendestaat ausgestellte Reisedokumente zu verlängern und zu erneuern sowie alle Arten von Sichtvermerken zu erteilen;
2. Urkunden und andere Gegenstände, die ihnen von Angehörigen des Sendestaates übergeben werden, in Verwahrung zu nehmen; diese Verwahrgegenstände genießen nicht die im Artikel 15 für die Konsulararchive vorgesehenen Vorrechte;
3. die Assentierung von Angehörigen des Sendestaates vorzunehmen, wenn diese der Aufforderung hiezu freiwillig Folge leisten;
4. für Amtshandlungen die durch die Vorschriften des Sendestaates festgesetzten Gebühren ohne Anwendung unmittelbarer Zwangsmittel im Empfangsstaat einzuheben.
Anmerkung
Siehe dazu auch Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.
Schlagworte
Reisepaß, Visum