Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 20neu
Artikel 20 – Kriminalisierung von Handlungen im Zusammenhang mit Reise- oder Identitätsdokumenten
a) die Fälschung eines Reise- oder Identitätsdokuments;
b) die Beschaffung oder Bereitstellung eines solchen Dokuments;
c) das Einbehalten, Beseitigen, Unterdrücken, Beschädigen oder Zerstören eines Reise- oder Identitätsdokuments einer anderen Person.