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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen 1
Art. 20neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 81/2008 Art. 20↗RIS↗
Kapitel IV
Wohlfahrt
Artikel 20
Rationierung
Wo ein Rationierungssystem besteht, das auf die breite Bevölkerung Anwendung findet und die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt, sollen die Staatenlosen wie eigene Staatsangehörige behandelt werden.