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Norm
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Fassungen
Art. 20 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
BGBl
Art. 20 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Judikatur
Art. 20 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Art. 20 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
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Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 20
neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF
BGBl. III Nr. 81/2008
Art. 20↗
RIS↗
Kapitel IV
Wohlfahrt
Artikel 20
Rationierung
Wo ein Rationierungssystem besteht, das auf die breite Bevölkerung Anwendung findet und die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt, sollen die Staatenlosen wie eigene Staatsangehörige behandelt werden.