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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Normen und Ziele hinsichtlich Dienstqualität
1. Hinsichtlich der Abgabe von ankommenden Briefsendungen und Paketen haben die Verwaltungen ihre Normen und Zielsetzungen festzulegen und zu veröffentlichen.
2. Diese Normen und Ziele dürfen nicht weniger vorteilhaft sein, als die für vergleichbare Sendungen des Inlandsdienstes, wobei allerdings die normalerweise für die Verzollung aufgewendete Zeit hinzuzurechnen ist.
3. Die Aufgabeverwaltungen müssen gleichermaßen Normen für die End-zu-End-Beförderung von Vorrangsendungen und Flugpostbriefsendungen sowie für Pakete und kostengünstige Pakete/Erdwegpakete festlegen und veröffentlichen.
4. Die Postverwaltungen haben die Anwendung der Normen für die Dienstqualität im Auge zu behalten.