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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (UNO) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 110/2010 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
1. wenn darüber zwischen der Regierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen Einvernehmen herrscht;
2. wenn der ständige Amtssitz der Vereinten Nationen aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird. In diesem Fall werden die Vereinten Nationen mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der geordneten Beendigung und Liquidation aller aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten.