Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 20neu
a) das Herstellen von Kinderpornographie;
b) das Anbieten oder Verfügbarmachen von Kinderpornographie;
c) das Verbreiten oder Übermitteln von Kinderpornographie;
d) das Beschaffen von Kinderpornographie für sich selbst oder einen anderen;
e) den Besitz von Kinderpornographie;
f) den wissentlichen Zugriff auf Kinderpornographie mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnologien.
– das ausschließlich simulierte Darstellungen oder wirklichkeitsnahe Abbildungen eines nicht existierenden Kindes enthält;
– bei dem Kinder dargestellt werden, die das nach Artikel 18 Abs. 2 festgesetzte Alter erreicht haben, wenn diese Bilder von ihnen mit ihrer Zustimmung und allein zu ihrem persönlichen Gebrauch hergestellt worden sind und sich in ihrem Besitz befinden.
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