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Fassungsvergleich zu Europäische Sozialcharta (revidiert)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Sozialcharta (revidiert) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.07.2011 · idF BGBl. III Nr. 112/2011 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20 - Das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, dieses Recht anzuerkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dessen Anwendung in den folgenden Bereichen zu gewährleisten oder zu fördern:
a)
Zugang zur Beschäftigung, Kündigungsschutz und berufliche Wiedereingliederung;
b)
Berufsberatung und berufliche Ausbildung, Umschulung und berufliche Rehabilitation;
c)
Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich des Entgelts;
d)
beruflicher Werdegang, einschließlich des beruflichen Aufstiegs.