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Fassungsvergleich zu Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 17/2012 Art. 20↗RIS↗
TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 20
Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.
Schlagworte
Vermittlungsverfahren