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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Nigeria)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Nigeria) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 18.08.2012 · idF BGBl. III Nr. 116/2012 Art. 20↗RIS↗
Artikel XX
Koordinationsausschuss
(1)
Zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Koordinationsausschuss eingerichtet, der aus Vertretern der Vertragsparteien gebildet wird.
(2)
Der Ausschuss tritt mindestens einmal alle zwei Jahre sowie, falls erforderlich, auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zusammen. Der Ausschuss gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.