Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 20neu
ARTIKEL 20
Industriepolitik und Zusammenarbeit zwischen KMU
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Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung von Rahmenbedingungen, unter denen KMU ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können,
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Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, Unterstützung gemeinsamer Investitionen und Gründung von Jointventures und Informationsnetzen vor allem im Rahmen der bestehenden horizontalen Gemeinschaftsprogramme, um insbesondere den Transfer sanfter und harter Technologien zwischen den Partnern zu fördern,
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Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten und Märkten, Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innovation durch Austausch bewährter Methoden für den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen,
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gemeinsame Forschungsprojekte in ausgewählten Wirtschaftszweigen und Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und technische Vorschriften nach einvernehmlicher Vereinbarung.