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Fassungsvergleich zu Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Flugverkehrsdienste (China) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 13.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 12/2016 Art. 20↗RIS↗
ARTIKEL 20
Beendigung
Eine Vertragspartei kann jederzeit die andere Vertragspartei von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzen, dieses Abkommen zu beenden. Dieses Abkommen endet um Mitternacht (am Ort, an dem diese Mitteilung empfangen wurde) unmittelbar vor dem ersten Jahrestag des Datum des Empfangs dieser Mitteilung durch die andere Vertragspartei, außer diese Mitteilung wird durch eine Vereinbarung vor dem Ende dieser Periode zurückgezogen.