Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.10.2017 · idF BGBl. III Nr. 120/2017 Art. 20↗RIS↗
TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
ARTIKEL 20
Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.
Schlagworte
Vermittlungsverfahren