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Fassungsvergleich zu COTIF××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang A (CIV) (COTIF) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 122/2006 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Kennzeichnung des Reisegepäcks
Der Reisende hat auf jedem Gepäckstück, an gut sichtbarer Stelle, haltbar und deutlich anzugeben:
a) seinen Namen und seine Anschrift,
b) den Bestimmungsort.