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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.03.1992 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 20↗RIS↗
Gnadenmaßnahmen, Amnestie
Artikel 20
Gnadenmaßnahmen und Amnestien zugunsten der verurteilten Person können sowohl vom Urteilsstaat als auch vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden. Werden solche Maßnahmen vom Urteilsstaat ergriffen, so setzt er den Vollstreckungsstaat hievon unverzüglich in Kenntnis.