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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Brasilien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Brasilien) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 20↗RIS↗
Artikel 20
Übersetzungen
Das Auslieferungsersuchen samt beizubringenden Unterlagen sind in die Sprache der ersuchten Partei zu übersetzen.