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Norm
Auslieferung (Brasilien)
Fassungen
Art. 20 Auslieferung (Brasilien)
BGBl
Art. 20 Auslieferung (Brasilien)
Judikatur
Art. 20 Auslieferung (Brasilien)
Art. 20 Auslieferung (Brasilien)
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Auslieferung (Brasilien)
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Auslieferung (Brasilien)
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§ 0↗
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Art. 20
neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF
BGBl. III Nr. 60/2024
Art. 20↗
RIS↗
Artikel 20
Übersetzungen
Das Auslieferungsersuchen samt beizubringenden Unterlagen sind in die Sprache der ersuchten Partei zu übersetzen.