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Fassungsvergleich zu Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder) (aufgehoben) 1
Art. 20aufgehoben
in Kraft 01.01.2024 – 31.12.2028 · idF BGBl. I Nr. 2/2025 Art. 20↗RIS↗
Art. 20
Organisation der Bundesgesundheitsagentur
(1) Die Bundesgesundheitsagentur hat folgende Organe:
1. Bundes-Zielsteuerungskommission
2. Ständiger Koordinierungsausschuss
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten und Informationen in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form erhält. Das gilt insbesondere für die Bereiche Planung und Qualität.