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Fassungsvergleich zu EGZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) 1
Art. 20neu
in Kraft ab 24.08.1948 · idF BGBl. Nr. 160/1948 Art. 20↗RIS↗
Artikel XX.
Die Parteien sind berechtigt, sich bei der Verhandlung vertreten zu lassen. Als Parteivertreter sind vor dem Schiedsgerichte die in die Liste auf Grund des Artikels XVI aufgenommenen Personen, Rechtsanwälte, öffentliche Gesellschafter, Procuristen, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte der Parteien, ferner Mitglieder oder Besucher der Börse und gerichtlich bestellte Curatoren oder Abhandlungspfleger zuzulassen.
Anmerkung
Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, wieder in Kraft gesetzt idF, StGBl. 95/1919.
Schlagworte
Rechtsanwalt, Prokuristen, Kurator