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Fassungsvergleich zu BStFG 1996××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996) (BStFG 1996) (aufgehoben) 1
Art. 20 § 11geändertÜberschrift
in Kraft 01.05.1996 – 11.09.1997 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/1997 Art. 20 § 11↗RIS↗
in Kraft 15.07.1999 – 31.12.2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2002 Art. 20 § 11↗RIS↗
Erhaltung von Mautstrecken Mautaufsichtsorgane
§ 11. Abweichend von § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Straßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, kann aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Erhaltung der Bundesstraßen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in Verordnungen, mit denen er die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut Bundesstraßengesellschaften überträgt, vorsehen, daß die Erhaltung der Mautstrecken nicht mitübertragen wird. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes gemäß § 14 Abs. 3 Mautaufsichtsorgane bestimmen. Die Mautaufsichtsorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu bestellen und zu vereidigen. Als Mautaufsichtsorgane können nur mit der Mauteinhebung betraute Personen bestellt werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und verläßlich sind. Von der Bestellung zum Mautaufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt ist. Zum Nachweis der Verläßlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung einzuholen. Mautaufsichtsorgane müssen bei Ausübung ihres Dienstes mit einem Ausweis, aus dem ihre amtliche Eigenschaft hervorgeht, versehen sein. Der Inhalt des Ausweises ist in der Mautordnung festzulegen. Mautaufsichtsorgane, die sich zur Ausübung ihrer Obliegenheiten ungeeignet zeigen, sind abzuberufen.