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Fassungsvergleich zu BStFG 1996××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996) (BStFG 1996) (aufgehoben) 1
Art. 20 § 6geändertText; Abs 2 (neu)
in Kraft 12.09.1997 – 14.07.1999 · idF BGBl. I Nr. 113/1997 · danach: BGBl. I Nr. 107/1999 Art. 20 § 6↗RIS↗
in Kraft 15.07.1999 – 29.12.2000 · idF BGBl. I Nr. 107/1999 Art. 20 § 6↗RIS↗
§ 6. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat deutlich und rechtzeitig auf fahrleistungs- und zeitabhängig bemautete Strecken hinzuweisen. Die Mautordnung und die Mauttarife sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Im grenznahen Bereich ist die Information durch Hinweise und Anschläge sicherzustellen.
(2) Sofern die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut nicht auf der Hauptfahrbahn erfolgt, besteht im Bereich der Hauptmautstellen zwischen den Trenninselspitzen des Verzögerungsstreifens und des Beschleunigungsstreifens auf der Hauptfahrbahn ein Fahrverbot für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Dieses Fahrverbot gilt nicht für Einsatzfahrzeuge (§ 2 Z 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159).